So rechnen Berufsbetreuer nach dem neuen Vergütungsrecht ab

Was Sie bei Ihrer nächsten Abrechnung beachten müssen, um die erhöhten Stundensätze zu erhalten

Seit Ende Juli 2019 erhalten Sie als Berufsbetreuer/in eine höhere Vergütung für Ihre anspruchsvolle Tätigkeit. Mit dieser Erhöhung möchte der Gesetzgeber die qualitativ hochwertige Berufsbetreuung auch für die Zukunft sichern. Was genau sich für Sie ändert – und wie Sie Ihre Vergütung nach dem neuen Recht berechnen, stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor.

Am 27.07.2019 trat die lange geforderte Neufassung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in Kraft. Dadurch ändert sich die Grundlage für die Berechnung der laufenden Vergütung eines Berufs- oder Vereinsbetreuers. Zudem wurden die geltenden Stundensätze aus § 3 VBVG (Vormünder, Pfleger, Verfahrenspfleger, Ergänzungsbetreuer) erhöht.

Was genau ändert sich für Sie als Berufsbetreuer mit dem neuen Vergütungsrecht?

Das Gesetz sieht eine Erhöhung der Stundensätze um durchschnittlich 17 Prozent vor. Die bisherige Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen wird durch monatliche Fallpauschalen für die verschiedenen Fallkonstellationen abgelöst. Ziel ist es, die Vergütung von einem pauschalen – und damit letztlich fiktiven – Zeitaufwand für das Führen einer einzelnen Betreuung zu entkoppeln.

Diese neue Regelung soll es Ihnen als Berufsbetreuer erleichtern, individuelle Anforderungen Ihrer jeweiligen Betreuungsfälle bei der Abrechnung zu berücksichtigen. 

Ergänzend zu den neuen Fallpauschalen müssen Sie aber auch zukünftig noch weitere Details berücksichtigen. So ist es zum Beispiel für die Abrechnung relevant, ob sich der Betreute in einer stationären Einrichtung oder einer anderen Wohnform aufhält. Auch die Tatsache der Mittellosigkeit des Betreuten spielt in mehreren Punkten immer noch eine entscheidende Rolle.

Die Neuregelung der Betreuervergütung kommt erst ab dem 27.07.2019 zur Anwendung. Das heißt, es gilt für alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen.

 

Was genau können Sie nun  nach dem neuen Recht als Berufsbetreuer verdienen? Und welche Auslagen werden Ihnen zukünftig erstattet?

Dipl.-Rechtspflegerin Sarah Seitz-Stocker

Exklusiv für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der BeckAkademie Fernkurse hat unsere Fernlehrerin Sarah Seitz-Stocker einen Ratgeber zur neuen Betreuervergütung entwickelt. Darin erläutert die diplomierte Rechtspflegerin ausführlich und verständlich alle Details des neuen Vergütungsrechts.

Zusätzlich erklärt sie anhand übersichtlicher Tabellen und Muster-Berechnungen ganz genau, wie Sie Ihre individuelle Vergütung ermitteln können.

 

So berechnen Sie Ihre neue Vergütung

Damit Sie ab sofort Ihre Vergütungsanträge nach dem neuen Recht stellen können, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag ganz konkret, wie Sie in vier Schritten Ihre Vergütung berechnen:

  1. Wahl der richtigen Vergütungstabelle
    Welche Qualifikation können Sie als Betreuer vorweisen?
  2. Wahl der richtigen Stufe innerhalb der für Sie geltenden Vergütungstabelle
    Seit wann besteht die Betreuung?
  3. Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts meines Betreuten
    Hält sich der Betreute im Abrechnungszeitraum in einer stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform oder in einer anderen Wohnform?
  4. Feststellung des Vermögensstatus des Betreuten
    Verfügt der Betreute im Abrechnungszeitraum für die Vergütung einzusetzendes Einkommen oder Vermögen?

 

So wählen Sie für Ihre Berechnung die richtige Stufe in der Vergütungstabelle aus

Schritt 1 – Qualifikation des Betreuers

Entscheidend für die Bestimmung der monatlichen Fallpauschale sind die Vergütungstabellen A, B und C.  Sie müssen als Betreuerin oder Betreuer anhand Ihrer Qualifikation entscheiden, welche Tabelle Sie anwenden können.

Tabelle A ist anzuwenden, wenn Sie als Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügen, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (allgemeine Eignung).

 

Tabelle B ist anzuwenden, wenn Sie besondere Kenntnisse besitzen, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Diese Kenntnisse müssen Sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben haben.

 

 

Tabelle C ziehen Sie heran, wenn Sie Ihre besonderen nutzbaren Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben haben.

 

Fallbeispiel 1:

Petra S. wird am 10.03.01 zur berufsmäßigen Führung der Betreuung für den vermögenden Dieter B. bestellt. Sie hat eine abgeschlossene Lehre als Bankkauffrau absolviert. Ihre monatliche Pauschale bestimmt sich daher nach Vergütungstabelle B, § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.

Wichtig für Sie: Auch nach dem neuen Vergütungssystem wirken sich Ihre besonderen Fachkenntnisse vergütungssteigernd aus

Daher empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Qualität als Berufsbetreuer 2019 sichtbar zu machen und sich die Eingruppierung in die höchste Vergütungsstufe zu ermöglichen.

Wenn Sie dazu eine zusätzliche Hochschul-Zertifizierung mit unserem Studium Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat (96 ECTS/CP) erwägen, kontaktieren Sie uns unverbindlich. Unsere Experten beraten Sie gerne, welches der beste Weg für Sie persönlich ist.

 

Die Stundensätze im Vergleich:

 

Schritt 2 – Dauer der Betreuung

Im zweiten Schritt stellen Sie fest, welcher Zeitraum auf Ihr Verfahren zutrifft. Die drei Tabellen A, B und C unterscheiden bei den zu wählenden monatlichen Pauschalen zwischen den ersten drei Monaten der Betreuung, dem vierten bis sechsten Monat, dem siebten bis zwölften Monat, dem 13. bis 24. Monat und der Zeit ab dem 25. Monat. Die Berechnung der Vergütungsmonate beginnt – wie nach bisherigem Recht – mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers.

Anschließenden wählen Sie zwischen den fünf Stufen der für Sie gültigen Tabelle die richtige(n) aus (A1, A2, A3, A4, A5, B1, B2, B3, B4, B5, C1, C2, C3, C4, C5).

 

Fallbeispiel 2:

Die im ersten Fallbeispiel für Dieter B. bestellte Betreuerin Petra S. kann für die ersten drei Monate eine monatliche Pauschale aus der Vergütungstabelle B im Anhang zu § 4 Abs. 1 VBVG aus Nr. B1 geltend machen.

Schritt 3 – Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts

Im dritten Schritt Ihrer Berechnung prüfen Sie, ob der Betreute sich in einer stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten, ambulant betreuten Wohnform oder in einer anderen Wohnform aufhält.

Schritt 4 – Vermögensstatus des Betreuten

Als viertes Kriterium für die Bestimmung Ihrer monatlichen Pauschale anhand der Vergütungstabellen ist der Vermögensstatus des Betreuten entscheidend.

 

Fallbeispiel 3:

Ihr fälliger Vergütungsanspruch beträgt 714 €. Der Betreute hat ein Kontenvermögen von 6.000 € und Schulden bei der Fa. X in Höhe von 8.000 €. Ihr Betreuter gilt somit noch als vermögend und Ihr Antrag geht auf Festsetzung gegen sein Vermögen.

So könnte eine Gesamtberechnung anhand der neuen Vergütungsrichtlinien aussehen

In der folgenden Musterrechnung sehen Sie, wie Ihre monatliche Abrechnung nach dem neuen Vergütungsrecht aussehen könnte, wenn Sie alle vier Schritte anhand der neuen Vergütungstabellen berücksichtigt haben.

Ihre Musterrechnung

Peter R. wird als Berufsbetreuer mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.01 wirksam wird. Die vermögende Betreute wohnt in ihrer eigenen Wohnung. Peter R. kann als rechtlicher Betreuer seine abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger für die Betreuung nutzbar einsetzen. Er möchte am 20.04.02 seine Vergütung für die Zeit vom 11.01. bis 10.04.02 erlangen und stellt am 20.04.02 einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung, der wie folgt lauten könnte:

An das

Amtsgericht München

– Betreuungsgericht –

Betreuung für Beatrix Bauer, geb. 26.07.1946;

Wohnhaft: Bayerstraße 13 in München

Aktenzeichen: 5 XVII 567/01

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird die Festsetzung einer Vergütung von 714,00 € für den Zeitraum vom 11.01.02 bis 10.04.02 gegen das Vermögen der Betreuten gemäß nachstehender Berechnung beantragt:

Aufgrund meiner Qualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung zum Krankenpfleger) ist für meine Vergütung die Vergütungstabelle B aus dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VBVG anzuwenden, § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.

Die erstmalige Bestellung eines Betreuers ist am 10.07.01 erfolgt, wobei ich zur berufsmäßigen Führung bestellt wurde.

Die Betreute wohnte im Abrechnungszeitraum in ihrer eigenen Wohnung, sie war im gesamten Abrechnungszeitraum nicht mittellos.

Die Betreute kann zum Vergütungsantrag gehört werden.

Die Richtigkeit der gemachten Angaben wird versichert.

Mit freundlichen Grüßen

Peter R.

(Quelle:„Die neue Betreuervergütung – Muster-Berechnungen nach dem neuen Gesetz zur Betreuer- und Vormündervergütung vom 27.07.2019, © C.H.BECK VERLAG oHG)

14. August 2019 | Kategorie: Aktuelles |