Der Fall: Ein Betreuer hatte beantragt, die Vergütung über den Todestag des Betreuten hinaus festsetzen zu lassen. Der Betreute war zwischen dem 10. und 17. Dezember verstorben, hiervon hatte der Betreuer jedoch erst am 27. Dezember Kenntnis erlangt. Deshalb beantragte er eine Vergütung über den Todeszeitpunkt hinaus ab dem 18. Dezember bis zum 27. Dezember.
Weder das Amtsgericht, noch das Landgericht hatten dem Antrag stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos.
Der Beschluss des BGH vom 06.04.2016, Az. XII ZB 83/14
Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer eine Vergütung nur für die Dauer der Betreuung verlangen. Die Betreuung endet aber mit dem Tod des Betreuten.
Der Todeszeitpunkt ist der Endzeitpunkt für die nach §§ 4, 5 VBVG pauschal zu bemessende Vergütung. Dies lässt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz entnehmen. Der ebenfalls vertretenen Ansicht, die Vergütung sei bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Betreuers vom Todeszeitpunkt festzusetzen, schloss sich der BGH nicht an. Der Aufwand für eine in Unkenntnis des Todes ausgeübte Betreuungstätigkeit wird regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurückbleiben. Es käme allenfalls in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG − nicht jedoch pauschal − in besonderen Einzelfällen eine Entschädigung in Betracht. Der Betreuer hatte aber zu solchen Tätigkeiten nichts vorgetragen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Die Betreuungsvergütung endet mit dem Tod des Betreuten. Wenn Sie dennoch in Unkenntnis des Todeszeitpunkts noch tätig waren, so müssten Sie die über bloße Abwicklung hinausgehenden Tätigkeiten bei Ihren Vergütungsanträgen besonders nachweisen.