Gegenstand der Schadensersatzklage war die Berufung eines Bevollmächtigten auf eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht. Die Bank hatte diese nicht akzeptiert und sich geweigert, eine Anweisung des Bevollmächtigten auszuführen.
So sieht das Urteil des Landgerichts (LG) Detmold vom 14. Januar 2015 (Az. 10 S 110/14 aus
Das LG Detmold erteilte der Auffassung der Bank eine klare Absage. Denn die Vorsorgevollmacht sei wirksam erteilt worden. Obwohl diese der Bank nicht im Original, sondern als Telefax vorlag, könne die Bank nicht die Vorlage der Original-Vollmacht verlangen. Da die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit den hinterlegten Vergleichsunterschriften übereinstimmte, war von der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auszugehen. Diese berechtigte den Bevollmächtigten zur Verfügung über ein Sparkonto ohne Vorlage einer gesonderten Bankvollmacht.
Der Aufgabenkreis Vermögenssorge sei vom Betreuungsgericht zu Recht abgelehnt worden, weil die Betreuung im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen der Existenz der Vollmacht nicht erforderlich sei.
Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil sie die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten hatte.
Was bedeutet diese Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis?
Grundsätzlich gilt für die Einrichtung einer Betreuung, dass diese gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich sein muss. Wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert, kann dies dazu führen, dass der Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht erforderlich ist. Eine wirksame Vorsorgevollmacht hat auch die Bank zu beachten. Ob allerdings jede Vorsorgevollmacht für die Bank maßgeblich ist, muss der Entwicklung in der Praxis überlassen bleiben. Bisweilen berufen sich die Banken darauf, dass nicht ihr Formular für eine Vollmachtserteilung verwendet wurde.