Wechsel vom Berufs- zum ehrenamtlichen Betreuer

Das dürfen Sie als Betreuer abrechnen

FeedbackMit Beschluss des Amtsgerichts vom 06. Oktober 2010 wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 07. Oktober 2010 übergeben. Mit dem der Berufsbetreuerin am 05. März 2012 bekannt gegebenen Beschluss vom 29. Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betreuten zur ehrenamtlichen Betreuerin.

Die entlassene Berufsbetreuerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten für die Zeit vom 08. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von insgesamt 418 €.

Das Amtsgericht hat jedoch eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 08. Januar 2012 bis zum 07. April 2012 bewilligt. Die Beschwerde der entlassenen Berufsbetreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Berufsbetreuerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 27.02.2013 unter dem Aktenzeichen XII ZB 543/12 entschieden. Die Rechtsbeschwerde der Berufsbetreuerin wird zurückgewiesen. Die Berechnung der einem Berufsbetreuer beim Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten. Die Entscheidungsgründe können Sie u. a. in BtPrax 2013, Seite 110 nachlesen.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Die Entscheidung enthält mehrere für Berufsbetreuer wichtige Feststellungen:

  1. Maßgebendes Ereignis für den Beginn der Betreuung und damit des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß § 287 FamFG. Diese tritt in der Regel mit tatsächlichem Zugang des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses an den Betreuer ein, § 287 Abs. 1 FamFG. Wird die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet, ist die Übergabe des Beschlusses samt diesbezüglicher Anordnung durch den Betreuungsrichter an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts maßgeblich, § 287 Abs. 2 FamFG.
    Der Lauf der für die Vergütung maßgebende Monatsfrist beginnt an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses, § 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB. Das Ende des Abrechnungsmonats fällt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auf den Tag des folgenden Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist.
  2. Die Entlassung des Berufsbetreuers aus dem Amt erlangt ebenfalls Wirksamkeit nach § 287 FamFG, entweder mit tatsächlichem Zugang des gerichtlichen Entlassungsbeschlusses an den Berufsbetreuer, § 287 Abs. 1 FamFG, oder bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, mit Übergabe des Beschlusses samt diesbezüglicher Anordnung durch den Betreuungsrichter an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts, § 287 Abs. 2 FamFG.
  3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der ehrenamtliche Betreuer Vorrang vor einem Berufsbetreuer (bzw. Vereinsbetreuer) hat, § 1897 Abs. 6 BGB. Wird zunächst ein beruflich tätiger Betreuer bestellt, ist er grundsätzlich zu entlassen, wenn eine ehrenamtliche Person als Betreuer zur Verfügung steht, § 1908b Abs. 1 BGB.
    Wird eine Betreuung von einem  Berufs- bzw. Vereinsbetreuer auf einen ehrenamtlichen Betreuer abgegeben, bestimmt § 5 Abs. 5 VBVG, dass der Abgebende für den Monat, in den der Wechsel fällt und für den Folgemonat noch seine Vergütungspauschalstunden geltend machen kann. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass sich die Übergabe der Geschäfte an einen ehrenamtlichen Nachfolger für den Berufsbetreuer aufwändig gestaltet, somit ein Mehraufwand gegeben sein dürfte.
  4. Unklar könnte in diesem Zusammenhang sein, ob in § 5 Abs. 5 VBVG der Betreuungs- oder Kalendermonat gemeint ist.

Da im entschiedenen Fall die Berufsbetreuerin wirksam am 05. März 2012 aus dem Amt entlassen wurde, wäre – legt man den Kalendermonat zugrunde – der laufende Monat März und der darauffolgende Monat April (bis zum 30.) zu vergüten gewesen.

Geht man von Betreuungsmonaten aus, berechnen sich diese im vorliegenden Fall jeweils vom 07. eines Monats bis zum 06. des darauffolgenden Monats. Da die Berufsbetreuerin am 05. März 2012 entlassen wurde, zählt der laufende Monat bis zum 06. März 2012 und der darauffolgende bis zum 06. April 2012. Wäre die Entlassung z. B. am 08. März 2012 erfolgt, hätte sich ein Zeitraum bis zum 06. Mai 2012 ergeben.

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass für die Anwendung des § 5 Abs. 5 VBVG der Betreuungsmonat zugrunde zu legen ist.

Fazit

Je nachdem, wie günstig oder ungünstig die Entlassung erfolgt, kann der Berufsbetreuer einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat bis nahezu 2 Monate als „Übergangsvergütung“ nach § 5 Abs. 5 VBVG vergütet bekommen.

03. Oktober 2013 | Kategorie: Urteile |