Weiterbildung und Steuern sparen – das sind Ihre Möglichkeiten

Steuern sparenWerbungskosten und Betriebsausgaben

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit können Sie Ihre Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten absetzen. Selbständige und Gewerbetreibende können diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Doch nicht immer gelingt das sofort. Daher hier ein paar Tipps, wo und wie Sie dem Finanzamt Ihre Weiterbildungskosten plausibel angeben können. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az. BFH X R 6/85) können Sie die Ausgaben für Ihre Teilnahme an den BeckAkademie Fernkursen voll als Werbungskosten absetzen. Das lohnt sich jedoch nur, wenn diese über 1.000 € liegen, da das Finanzamt diese Summe auf jeden Fall als Pauschale für Werbungskosten anerkennt. Doch mit mehr Ausgaben, etwa für Ihren Arbeitsweg und diese Fortbildung samt allem Drum und Dran lohnt die Einzelabrechnung.

Voraussetzung: Begründen Sie gegenüber dem Finanzamt kurz den konkreten beruflichen Nutzen Ihrer Fort- oder Weiterbildung, etwa mit Ihren verbesserten Berufsaussichten, Aufstiegsmöglichkeiten oder ähnliches. Sollte dies nicht gelingen, können Sie die Kosten zumindest als Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt in Ansatz bringen. Bei möglichen Rückfragen des Finanzamts hinsichtlich der Anerkennung Ihrer Werbungskosten nennen Sie am besten die beiden Urteile des Bundesfinanzhofs mit den Aktenzeichen BFH 2002 VI R 137/01 und BFH 2002 VI R 120/01, die Sie im Internet unter www.bundesfinanzhof.de im Volltext online nachlesen können.

Das können Sie absetzen

  • Arbeitsmittel: Das gesamte Lehr- und Büromaterial, aber auch anteilige Kosten für einen PC, den Sie für den Fernlehrgang benötigen. Den setzen Sie jeweils in dem Umfang ab, in dem Sie ihn für die Fort- und Weiterbildung genutzen.
  • Fachliteratur: Lassen Sie sich auf jeder Quittung den Titel der Fachliteratur aufschreiben, dann können Sie diesen Beleg ebenfalls absetzen.
  • Arbeitszimmer: Wenn für Ihre Fort- und Weiterbildung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der steuerliche Abzug der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 € im Kalenderjahr möglich.
  • Kosten für den Besuch von Präsenzseminaren/-veranstaltungen/-prüfungen: Besuchen Sie unser Repetitorium und unsere Abschlussprüfung? Dann können Sie die Seminar- und Übernachtungskosten, die Fahrtkosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, einen Verpflegungsmehraufwand sowie alle Reise-Nebenkosten absetzen.
  • Lehrgangs-, Studien- und Prüfungsgebühren: Sie können sowohl Ihre Ratenzahlungen für den Fernkurs, als auch weitere Kosten, zum Beispiel für externe Prüfungen, absetzen.
  • Zinsen für Darlehen, die Sie eventuell für die Fort- oder Weiterbildung aufgenommen haben.

Tipp: Wählen Sie den richtigen Zeitpunkt

Entscheidend für das Finanzamt ist, wann Sie Ihre Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gebucht und bezahlt haben. Falls Sie in diesem Jahr kein Einkommen haben, können Sie die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten / Betriebsausgaben absetzen. Wenn Sie wiederum in diesem Jahr schon mehrere Werbungskosten ansammeln konnten, können Sie eventuell zusätzliche Steuern sparen, wenn Sie einen für nächstes Jahr geplanten Lehrgang schon in diesem Jahr buchen und bezahlen. Genaue Auskünfte zu den Steuern bei Fernstudium und Fernunterricht gibt Ihnen Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt oder Ihr Steuerberater.

Noch mehr Geld sparen

Auch mit der BeckAkademie Fernkurse können Sie Geld sparen. Denn wir fördern unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Weiterbildung bei uns mit einem 10%-igen Rabatt! Mehr zur persönlichen Förderung durch die BeckAkademie FERNKURSE lesen Sie hier!

03. September 2014 | Kategorie: Allgemein |