Der 62 jährige Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung. Für ihn ist bereits seit 1999 eine Betreuung eingerichtet worden, mit umfassenden Aufgabenkreisen – Wahrnehmung der Rechte gegenüber Behörden, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Banken, anderen Institutionen, Grundstücksangelegenheiten und Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Zuletzt wurde die Betreuung bezogen auf das inhabergeführte Unternehmen des Betroffenen beschlossen.
Betreuerin ist die Mutter des Betroffenen und Ersatzbetreuerin seine geschiedene Ehefrau. Das Gericht hatte einen Einwilligungsvorbehalt für die Bereiche Vertrags- und Vermögensangelegenheiten des Unternehmens sowie Grundstücksangelegenheiten angeordnet.
Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung mit Beschluss vom 17. Mai 2017. Hiergegen erhob der Betroffene Beschwerde, die das Landgericht zurückwies. Daraufhin legte er Rechtsbeschwerde ein. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, soweit sie den Einwilligungsvorbehalt betraf.
Der Beschluss des BGH vom 20.06.2018, Az. XII ZB 99/18
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies zunächst darauf hin, dass nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend gelten.
Jedoch seien die Voraussetzungen einer Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts nicht hinreichend festgestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt werde dann angeordnet, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich sei. Da es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handele, müsse das Betreuungsgericht diese Voraussetzungen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht eindeutig feststellen.
Der BGH differenzierte zu der Betreuerbestellung und dem Einwilligungsvorbehalt
Die Mutter des Betroffenen sei auch zur Betreuerin bestellt worden, um das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen bei der Vermögensverwaltung abzuwenden. Deshalb sei es ihre Aufgabe, die erforderlichen Tätigkeiten bezüglich der Unternehmensführung zu ergreifen. Dagegen schütze der Einwilligungsvorbehalt den Betroffenen vor Vermögensgefährdung durch sein eigenes aktives Tun. Es muss also eine konkrete Gefährdung seines Vermögens aufgrund seines Handelns festgestellt werden. Dies könnte gegeben sein, wenn der Betroffene vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkariere oder andere vermögenschädigende Maßnahmen treffe.
Dazu gehören auch solche Verhaltensweisen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte der für die Firma erforderlichen Kreditlinien gefährden. Der BGH wies darauf hin, dass es hierzu an jeglichen (!) Feststellungen der Vorinstanz, die eine Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts rechtfertigen würden, fehlen würde. Deshalb konnte der BGH nicht in der Sache entscheiden, sondern er verwies zurück an eine andere Kammer der Vorinstanz.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Die Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt sind im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen sehr hoch. Wenn Sie einen solchen Antrag an das Betreuungsgericht stellen, müssen Sie diesen stets sehr gut begründen und auch belegen.