Der Fall: Eine rechtliche Betreuerin hatte zunächst die Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen ihres Betreuten beantragt, auf der Grundlage der höheren Stundensätze des § 5 Abs. 1 VBVG.
Nachdem durch das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt und Erstattung aus dem Vermögen des Betreuten angeordnet wurde, änderte sich die Vermögenslage des Betreuten. Da er nunmehr mittellos war, wollte die Landeskasse mit ihrer Rechtsbeschwerde erreichen, dass die Betreuerin die Vergütung für mittellose Betreute – nach § 5 Abs. 2 VBVG – erhält.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.09.2015 – Az. XII ZB 314/13
Der BGH differenziert zunächst zwischen dem Vergütungsanspruch gegen das Vermögen des Betreuten und gegen die Staatskasse. Zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz – vor dem Landgericht – war der Betreute mittellos. Grundsätzlich kann der Betreuer den Anspruch gegen den mittellosen aber auch vermögenden Betreuten in einem Verfahren geltend machen. Dabei unterstellt der BGH, dass es dem Betreuer vor allem darum geht, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. So könne das Gericht von Amts wegen (ohne Antrag des Betreuers) die Vergütung entweder gegen das Vermögen oder gegen die Staatskasse festsetzen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von sich aus die Vergütung aus Mitteln der Staatskasse angeordnet habe. Das Beschwerdegericht konnte sogar über den Antrag der Betreuerin – sie hatte die Höhe ihres Vergütungsantrages herabgesetzt – hinausgehen.
Der BGH unterstellte, dass die Betreuerin stillschweigend die für sie günstigste – höhere – Vergütung beanspruchen wollte.
Deshalb konnte das Beschwerdegericht die Vergütung in ursprünglicher Höhe – nach den Verhältnissen eines vermögenden Betreuten – sogar gegen die Staatskasse festsetzen.
Nicht einmal die Frist des § 2 Satz 1 1. Halbsatz VBVG, nach der Vergütungsansprüche binnen 15 Monaten nach Entstehung geltend zu machen sind, hinderte dies. Selbst wenn also der Betreuer zunächst einen Anspruch gegen die Staatskasse erhebt, wahrt dies die Frist zur späteren Inanspruchnahme des Vermögens des Betreuten. Es handelte sich nämlich um denselben Anspruch, also die Forderung des Betreuers auf Vergütung für die Betreuerleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse diese begleichen müsse.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Wenn der BGH weiterhin diese Rechtsprechung fortführt, sind Ihre Vergütungsansprüche als rechtlicher Betreuer auch bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Situation Ihres Betreuten gesichert:
Nach dieser Entscheidung konnte die ursprüngliche höhere Vergütung gegen die Landeskasse festgesetzt werden, obwohl der Vergütungsanspruch zunächst in dieser Höhe nur gegen das Vermögen des Betreuten gerichtet war.