Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und hat auch Auswirkungen aufs Betreuungsbüro, sowohl im Rahmen des sachlichen als auch des räumlichen Anwendungsbereichs. Doch was genau müssen Sie als Berufsbetreuer spätestens beachten, wenn das Gesetz in Kraft tritt und das Bundesdatenschutzgesetz ausgedient hat?
Zugegeben, wir können Ihnen hier keine Rechtsberatung, nur eine Hilfestellung zum komplexen Thema DSGVO bieten. Die einzelnen Punkte innerhalb der Verordnung müssen Sie individuell anpassen. Dieser Artikel dient Ihnen der Information und greift wichtige Punkte für Berufsbetreuer als Einzelpersonen und für Betreuungsbüros heraus – ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
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Wann greift die DSGVO in der rechtlichen Betreuung?
Vereinfacht gesagt greift die Verordnung, sobald Sie Daten der von Ihnen betreuten Personen speichern bzw. dies vorhaben.
a) Daten in elektronischer Form: Das passiert, sobald Berufsbetreuer im Rahmen ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Dateisystem speichern oder speichern wollen. Genau dann werden sie vom sachlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst.
b) Daten in Papierform: Was viele nicht wissen: Obwohl man im Zusammenhang mit der DSGVO zunächst an das Speichern von Daten auf der Festplatte eines Rechners denkt, werden auch in Papierform abgelegte und aufbewahrte Daten, zum Beispiel in Aktenordnern, vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung erfasst.
Heikles Thema Datenschutz und rechtliche Betreuung von Personen
Da die DSGVO sehr allgemein ausgelegt ist, wird sich erst nach Inkrafttreten nach und nach zeigen, wer alles im Betreuungsbereich betroffen ist.
Wir empfehlen Ihnen zu Ihrer Sicherheit, sich auf jeden Fall mit der Thematik für Ihre Betreuungstätigkeit auseinanderzusetzen und bei Bedarf Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer: Zwar sieht Art. 2 Abs. 2 EU-DSGVO vor, dass bei der Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeiten die Verordnung keine Anwendung findet. Hiervon wird man aber auch bei einer ehrenamtlich geführten Betreuung nicht ausgehen können, da der Tätigkeit eine gerichtlich angeordnete Aufgabenzuweisung zugrunde liegt. So könnten selbst ehrenamtlich tätige Betreuer, die noch nicht zu Berufsbetreuern bestellt worden sind, vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst werden. Auf Grund eines einheitlichen Schutzes für Betreute kann die Verordnung für sämtliche ehrenamtlich tätigen Betreuer gelten, sogar dann, wenn − wie in der Regel − eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Betreuer und Betreuten besteht.
Wann Sie als Berufsbetreuer betroffen sind
Pauschal gesagt, immer! Denn die Erfüllung der Aufgabenbereiche eines Berufsbetreuers steht in unmittelbaren Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind im Rahmen der DSGVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ (Art. 4 EU-DSGVO). Aufgrund der Aktenführung, die bei Berufsbetreuern wohl immer personenbezogen erfolgt, dürfte es sich bei nahezu sämtlichen Daten, die Berufsbetreuer erheben und verarbeiten um personenbezogene Daten handeln – egal ob im Betreuungsbüro, in der ehrenamtlichen oder in der hauptberuflichen Berufsbetreuung. Somit sind Sie von der neuen Verordnung betroffen.
Da Sie mit 99%-iger Wahrscheinlichkeit von der DSGVO betroffen sind, hier nachfolgende Einzelheiten und Beispiele, die Ihnen die Umsetzung leichter machen sollen:
1. Transparenzgrundsatz
Der in Art. 5 DSGVO enthaltene Transparenzgrundsatz dürfte für Berufsbetreuer nur wenige Probleme bereiten, da Berufsbetreuer in der Regel die Daten unverändert speichern und auch bei der Weitergabe an Dritte nicht verändern.
2. Der Verarbeitungszweck – hier ist Vorsicht geboten!
In der Verordnung ist von Angemessenheit die Rede. So müssen die Verarbeitungszwecke bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen. Ferner müssen die erhobenen Daten für die genannten Zwecke angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. Doch sind sie das immer?
Überschreitung der Aufgabenbereiche: Dieser Grundsatz könnte im Rahmen einer Überschreitung der Aufgabenbereiche für Berufsbetreuer relevant werden. Ein Beispiel: Sollte Ihre berufliche Tätigkeit und der damit verbundene Auftrag überschritten werden und Sie personenbezogene Daten sammeln, die nicht in Zusammenhang mit der Berufsausübung als rechtlicher Betreuer stehen, könnten sich für Sie unter Umständen haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben.
3. Fremddaten – ein hochsensibles Thema!
Im Betreuungsbereich gibt es sehr oft Daten, die Sie als rechtlicher Betreuer sammeln müssen, bei denen jedoch eventuell keine Berechtigung der Speicherung besteht. Folgendes Beispiel macht dies deutlich.
Warum sollten Sie als rechtlicher Betreuer für das Sammeln von Daten belangt werden? – Beispiel –
Stellen Sie sich vor, Sie müssen einen Antrag ausstellen, zum Beispiel auf Berufsbildungsbeihilfe oder BAföG. Welche Daten benötigen Sie? Auf jeden Fall brauchen Sie die Daten der betreuten Person. Doch auch die Daten der Eltern müssen gespeichert bzw. angegeben werden. Dass diese schnell als hochsensible Daten, ähnlich wie Einkommenswerte oder – im Falle eines Konkurses – Konkursdaten, eingestuft werden, liegt auf der Hand. Als Berufsbetreuer benötigen Sie so nicht nur die Berechtigung und die Pflicht, den Antrag zu bearbeiten, sondern zusätzlich eine unterschriebene Berechtigung samt Verschwiegenheitspflicht, wenn Sie die Daten der Eltern speichern müssen.
Fremddaten – wie sichern Sie sich ab? Sollte sich während einer Betreuung abzeichnen, dass Daten, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufgabenkreis stehen, zukünftig verarbeitet werden sollen, müssen Sie gegebenenfalls eine Erweiterung des Aufgabenkreises beim Betreuungsgericht beantragen. Fragen Sie in konkreten Einzelfällen sicherheitshalber nach! Allgemein kann die Frage, ob Daten durch Berufsbetreuer verarbeitet − insbesondere erhoben und gespeichert − werden dürfen, nur einzelfallbezogen und eigenverantwortlich beantwortet werden. Das liegt daran, dass sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch nach den übertragenen Aufgabenkreisen richtet.
4. Zeitspanne
Bei Betreuungen, die generell auf eine gewisse Zeitspanne (mindestens 6 Monate, häufig deutlich länger) angelegt sind, dürfen bekanntlich Daten bereits dann erhoben und gespeichert werden, wenn absehbar ist, dass sie für die Erledigung der übertragenen Aufgaben benötigt werden. Auch eine kurze Zeitspanne der Datenspeicherung entbindet Berufsbetreuer in der Regel nicht von der DSGVO.
5. Verzeichnis anlegen
Die Datenschutzgrundverordnung verpflichtet in Artikel 30 DSGVO auch Berufsbetreuer, ein Verzeichnis über die Tätigkeit der Datenverarbeitung anzulegen. Zu dieser Pflicht gibt es zwar Ausnahmen, doch wir empfehlen, zur Sicherheit ein solches Verzeichnis anzulegen.
Begründung: Sobald ein Risiko für die Rechte und Freiheiten des Betreuten besteht, gilt die Verzeichnispflicht. Ein derartiges Risiko besteht beispielsweise immer bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.