Nach §§ 4, 5 VBVG i.V.m. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Pauschalvergütung des berufsmäßig tätigen Betreuers unter anderem nach seiner Qualifikation berechnet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz auf 44 €, wenn die entsprechenden Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben sind. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG auch für die Vergütung des Vereinsbetreuers.
Wichtiger Beschluss des Landgerichts Kassel vom 29.01.2014, Az. 3 T 481/13
Für eine mittellose Betreute wurde eine Vereinsbetreuerin bestellt. Der Betreuungsverein beantragte für diese Mitarbeiterin einen Stundensatz von 44,00 €. Dagegen wandte sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht mit der Begründung, dass der Hochschulabschluss der Vereinsbetreuerin in einem forstwissenschaftlichen Fachbereich den Stundensatz nicht begründet. Daraufhin setzte das Amtsgericht den Stundensatz auf 27,00 € fest. Über die mit dem Ziel der Festlegung des Stundensatzes auf 44,00 € eingelegte Beschwerde entschied das Landgericht Kassel.
Die Beschwerde hatte Erfolg, der Stundensatz wurde auf 44,00 € erhöht, weil das von der Vereinsbetreuerin vorgelegte Zeugnis über die Diplomprüfung im Fachbereich Forstwissenschaft diesen Stundensatz rechtfertigt.
Das Landgericht hat überprüft, ob die Ausbildung der Vereinsbetreuerin betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt habe. Rechtlichen Kenntnissen käme eine besonders grundlegende Bedeutung zu, jedoch seien betreuungsrelevant auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Wirtschaft. Allerdings müsse die Ausbildung auf die Vermittlung derartiger betreuungsrelevanter Kenntnisse in ihrem Kernbereich und nicht nur am Rande ausgerichtet sein.
Das Studium der Forstwissenschaft vermittelte nach der Bestätigung des Studiendekans neben forstrelevanten Inhalten auch allgemeines Wissen in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechts- und Arbeitslehre.
Der Eindruck eines einseitig, ausschließlich waldlastig ausgebildeten Studierenden wurde durch die Stellungnahme des Studiendekans widerlegt.
So konnte die Vereinsbetreuerin ihre besonderen Kenntnisse nachweisen und erhielt den Stundensatz von 44,00 €.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Wenn durch ein Hochschulstudium betreuungsrelevante Inhalte vermittelt wurden, etwa in den Bereichen Recht, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Wirtschaft, können Sie Ihren Stundensatz von 44,00 € begründen. Im Streitfall benötigen Sie allerdings entsprechende Beweise.