Wie Sie als Betreuer Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid einlegen

Erstausstattung für die Wohnung abgelehnt, was nun?

cucina anticaWenn Ihr Betreuter umziehen muss, können Sie in gewissen Fällen einen Antrag auf Übernahme der Erstausstattung einer Wohnung auch dann geltend machen, wenn bereits Teile einer Wohnungsausstattung vorhanden sind. Das geht, wenn umzugsbedingt ein neuer Bedarf entsteht, zum Beispiel beim Umzug in eine größere Wohnung, bei Trennung oder Scheidung und beim Umzug in eine Wohnung mit anderer Ausstattung. Als zuständiger Betreuer beantragen Sie diese Leistung bekanntlich je nachdem beim Jobcenter oder einem anderen zuständigen Leistungsträger.

Seit einiger Zeit kommt es immer häufiger vor, dass solche Anträge Ihres Betreuten abgelehnt werden. Daher hier eine Hilfe, wie Sie dagegen vorgehen können:

Legen Sie Widerspruch ein

Auch Hildegard Sommer beantragte für ihren Betreuten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Küchenmöbeln als Erstausstattungsbedarf, weil in der vorherigen Wohnung die Küchenmöbel fest dazugehörten. Der Antrag wurde abgelehnt. Daher legte Frau Sommer Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt:

Begründung

Die Küchenmöbel der alten Wohnung konnte die betreute Person nicht mitnehmen, weil sie vom Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Somit verfügte der Betreute zu keinem Zeitpunkt über eigene Küchenmöbel, weshalb ein Erstausstattungsbedarf vorliegt. Dass es sich nicht um die erste Wohnung ihres Betreuten handelte, sei hierfür nicht maßgeblich. Dem Antrag wurde daraufhin stattgegeben.

Notwendig für eine geordnete Haushaltsführung

Neben dem Merkmal des Erstbezuges oder eines besonderen Ereignisses, das zu einem grundsätzlichen Bedarf führt, muss der Bedarf Gegenstände betreffen, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Das sind zum Beispiel große Elektrogeräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine, eine Zimmereinrichtung, wenn diese zum großen Teil nicht vorhanden ist oder – wie im obigen Beispiel – Küchenschränke, wenn bisher eine Wohnung mit Einbauschränken bewohnt wurde, die in der alten Wohnung verbleiben müssen (Vermietereigentum).

Kein Anspruch besteht hingegen bei einem Bedarf für einen einzelnen Stuhl oder Tisch bei einer ansonsten vorhandenen Zimmereinrichtung oder dem Bedarf an kleineren Elektrogeräten wie Bügeleisen oder Toaster, bei einer ansonsten vorhandenen Grundausstattung.

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30. Juli 2014 | Kategorie: Allgemein, Formulare |