In vielen Fällen als Betreuer umfasst Ihr Aufgabenkreis zusätzlich die Vermögenssorge. Ist dies der Fall, treffen für Ihre Betreuungstätigkeit auch die Bestimmungen für die Tätigkeit eines Vormundes zu. Darauf verweist ausdrücklich § 1908 Abs. 1 BGB. In solchen Fällen müssen Sie als Betreuer bereits bei der Aufnahme der Betreuung ein Vermögensverzeichnis anlegen.
Mit einem Vermögensverzeichnis legen Sie als Betreuer die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem Betreuungsgericht offen (§ 1802 BGB). Dieses Vermögensverzeichnis bildet zugleich die Grundlage für die künftige Rechnungslegung (§ 1840 BGB). In der Regel erhalten Sie dann einen entsprechenden Vordruck des Gerichts. Die Betreuungsbehörde, der Betreuungsverein oder der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes sind Ihnen bei eventuellen Fragen, was das Ausfüllen betrifft, behilflich.
Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses
Was muss hinein?
Im Prinzip alles, was als Vermögen der zu betreuenden Person gilt, was nicht immer einfach herauszufinden und zu belegen ist:
1. Grundstücke mit grundbuchmäßiger Bezeichnung; Angaben über Verwendung (z.B. Wohnhaus, Bauland, Garten, Gewerbliches Anwesen, Landwirtschliches Grundstück), Fläche und bekannter oder geschätzter Verkehrswert, gegebenenfalls den Einheitswert (Angabe z.B. des Kaufpreises mit Datum, die Schätzung der Bank, die eigene Schätzung, Einheitswert).
2. Erwerbsgeschäft (Handelsgeschäft, Handwerksbetrieb), Handelsregisterzeichen angeben. Hier sollten Sie die jüngste Bilanz beifügen.
3. Bargeld sowie Konten mit Guthaben (Name der Bank, BLZ, Konto-Nr., IBAN, BIC). Mit Mündelsperrvermerk versehene Konten müssen Sie rot unterstreichen!
4. Ausstehende Forderungen aller Art (z.B. aus Arbeits-, Miet-, Darlehns- oder Kaufverträgen). Geben Sie hier den Grund der Forderung und die Anschrift des Schuldners an. Bei grundbuchmäßig gesicherten Forderungen auch die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch.
Bis wann erstellen?
Normalerweise ist von einem angemessenen Zeitraum nach Aufnahme der Betreuung die Rede, doch was ist angemessen, und was nicht? Am besten Sie verfahren so: Ist die Vermögenslage der zu betreuenden Person sehr unübersichtlich und nicht innerhalb von etwa 4 Wochen zu erstellen, sollten Sie dem zuständigen Gericht zumindest einen ersten Bescheid geben:
Geschafft!
Haben Sie das Vermögensverzeichnis erstellt, müssen Sie folgende Unterlagen als Anlage beifügen:
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