Zur Betreuerauswahl: Nahe Verwandte haben Vorrang

Bei gewichtigen Gründen kann aber ein Berufsbetreuer vorgezogen werden

Hat ein Betroffener einen nahen Verwandten, zu dem er eine persönliche Bindung unterhält, als seinen rechtlichen Betreuer benannt, kann dieser nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betroffenen der Bestellung des nahen Verwandten entgegenstehen.

 

Der Fall: Für die Betroffene, die aufgrund einer Conterganschädigung gehörlos ist, wurde ihre Mutter 2007 als Betreuerin eingesetzt. Nur soweit es ein Zwangsversteigerungsverfahren und Postangelegenheiten (mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts) betraf, wurde eine andere rechtliche Betreuerin bestellt. 2008 übertrug das Amtsgericht dieser Betreuerin auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Trotz der Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht eine Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge statt der Mutter der Betroffenen bestellt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH).

Der Beschluss des BGH vom 19.07.2017, Az. XII ZB 390/16

Zunächst wies der BGH darauf hin, dass die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Betreuerauswahl zulässig sei. Da die Betreuerauswahl nicht rechtsfehlerfrei erfolgt sei, ist die Rechtsbeschwerde begründet.

Der BGH erläuterte dies wie folgt: Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl zu entsprechen, es sei denn, die Bestellung würde dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dieser Vorschlag erfordere weder Geschäfts- noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Wichtig ist, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein rechtlicher Betreuer werden.

Etwaigen Missbräuchen könne man dadurch begegnen, dass bei der Bindungswirkung des Vorschlags das Wohl des Betroffenen zu beachten sei.

Für die Betreuerauswahl nach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB sei auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen. Diese Regelung gilt sowohl, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benennt, als auch, wenn er niemanden vorschlägt.

Nahe Verwandte – so der BGH – werden „erst recht“ zum Betreuer zu bestellen sein, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, bei seinem Vorschlag.

Der Vorrang eines nahen Verwandten ergebe sich aus §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB und den dort getroffenen Wertentscheidungen.

Erst dann würde der nahe Verwandte zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betroffenen der Bestellung eines Verwandten entgegenstehen.

Der Tatrichter (also das Amts- oder Landgericht) müsste von Amts wegen die Eignung des benannten Verwandten zum Betreueramt und die Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen prüfen.

Auf Mitteilungen Dritter könne die Entscheidung nicht begründet werden, ohne zuvor den vorgeschlagenen Verwandten – bei gravierenden Vorwürfen regelmäßig persönlich – zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören.

Vorliegend sei wichtig, dass die Betroffene von ihren Eltern in allen Belangen – also auch den Vermögensangelegenheiten, vertreten werden will. Zwar habe die gehörlose Betroffene die ihr vom Landgericht zur Betreuerauswahl schriftlich vorgelegte Frage offengelassen. Jedoch hätte das Landgericht angesichts der vom Sachverständigen bei der Betroffenen festgestellten Ängstlichkeit und Unsicherheit dieser Frage in der Anhörung weiter nachgehen müssen.

So lasse sich den vom Landgericht – dem Beschwerdegericht – getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, dass gewichtige Gründe des Wohls der Betroffenen der Bestellung der Eltern entgegenstehen.

Die Entscheidung des Landgerichts sei weiterhin bedenklich, weil der von der Betroffenen hilfsweise vorgeschlagene Bruder als möglicher Betreuer ausgeschlossen wurde. Die Beurteilung, ob der Bruder als rechtlicher Betreuer geeignet sei, erfordert die konkrete Prognose, ob er die Aufgaben der Betreuung zum Wohl der Betroffenen erledigen kann. Weil der Betreuer lediglich rechtliche Aufgaben für den Betroffenen trifft, sei eine Betreuung aus der Ferne nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern die Entscheidung dieser Frage hänge vom Einzelfall ab.

Das Landgericht habe jedoch nicht geprüft, welche Kriterien der Betreuung durch den Bruder entgegenstehen.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Der Wunsch des Betroffenen ist für die Betreuerauswahl vorrangig. Gerade wenn er einen nahestehenden Verwandten auswählt, muss das Betreuungsgericht dem nachgehen, es sei denn, das Wohl des Betreuten spricht dagegen.

15. März 2018 | Kategorie: Allgemein, Corinna Hell, Urteile |